Satzung

Satzung des "Schulfördervereins Sabel Freital e.V."


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der am 05. Dezember 2013 gegründete Verein führt den Namen "Schulförderverein Sabel Freital"
und hat seinen Sitz in 01705 Freital, Rabenauer Straße 19. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Abweichend zu Satz 1 beginnt das erste Geschäftsjahr mit der Gründung und endet am darauffolgenden 31.12. (Rumpfgeschäftsjahr).

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung und Bildung der Schüler/innen der derzeitigen Schulen von Sabel in Freital. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO), durch:
  • die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
  • die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Wettkämpfen, Veranstaltungen, Messen unddurch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit aller Art für den Verein
  • Unterstützung in der Weiterentwicklung des Schulprofils.
(2) Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln oder durch ehrenamtliche Leistungen/Dienstleistungen erfolgen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Die Organe des Vereins (§6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Der Verein vertritt Werte im Sinne des Grundgesetzes und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(8) Der Satzungszweck wird dadurch verwirklicht, dass der Verein seine Einnahmen der von ihm geförderten Schulen zur Verfügung stellt.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, Streichung oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung der Monatsfrist gültig.
(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch die Nichterbringung von Leistungen und Beiträgen bei Verzug von mehr als drei Monaten. Gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung schriftlich angerufen werden. Soweit der
Vereinsausschluss durch den Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder bei der anstehenden Mitgliederversammlung schließlich mit zwei Drittel bestätigt wird, ist der Beschluss über den Ausschluss endgültig.
(4) Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit einem Jahresbetrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

§ 5 Beiträge/ Kasse
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(2) Die Vereinskasse wird vom Kassenwart geführt. Der Kassenwart wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der vorgenannten
Vorstandsmitglieder vertreten.
(3) Es können weitere Personen funktionsgebunden in den Vorstand gewählt werden.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der
Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, soweit mindestens drei Viertel der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die unter § 2 genannten Schulen, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Schule im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 05. Dezember 2013 von der Mitgliederversammlung des "Schulfördervereins Sabel Freital e.V." beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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